192 Sgb V Familienversicherung

§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft ~ Auf § 192 SGB V verweisen folgende Vorschriften Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Leistungen der Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit Krankengeld § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld Organisation der Krankenkassen Mitgliedschaft und Verfassung Mitgliedschaft § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger Finanzierung

§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft ~ § 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger 1 Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten solange 1 sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden 2 Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch

§ 192 SGB 5 Einzelnorm ~ Sozialgesetzbuch SGB Fünftes Buch V Gesetzliche Krankenversicherung Artikel 1 des Gesetzes v 20 Dezember 1988 BGBl I S 2477 § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger 1 Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten solange 1 sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden 2 Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht

§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft ~ Sie sehen die Vorschriften die auf § 192 SGB V verweisen Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst Ermächtigungsgrundlagen anderen geltenden Titeln Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln

Sommer SGB V § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Vers ~ BSG Urteil v 552009 B 1 KR 2008 R SozR 42500 § 192 Nr 4 Auch eine irrtümlich in der Annahme von Versicherungspflicht durchgeführte Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Weiterführung der fehlerhaften Mitgliedschaft bei Tatbeständen des § 192 so auch Ulmer in EichenhoferWenner SGB V 2 Aufl § 192 Rz 22

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger ~ Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 240 SGB V und für andere Mitglieder für die § 240 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt wird 2Für Schwangere deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs 2 SGB V erhalten bleibt gelten die Grundsätze zur Beitragsbemessung ebenfalls

Nachgehender Leistungsanspruch § 19 SGB V ~ Nach § 19 Abs 2 SGB V haben Versicherungspflichtige nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft einen nachgehenden Leistungsanspruch für längstens einen Monat Der Anspruch besteht auch dann wenn eine Mitgliedschaft endet die auf § 192 SGB V beruhte Dies ist beispielsweise nach dem Ende eines Krankengeldanspruchs der Fall

Familienversicherung § 10 SGB V ~ Durch gesetzliche Änderungen in § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V und § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V endet für Bezieher von Arbeitslosengeld IIHartz IV der Anspruch auf die Familienversicherung zum 31122015 Dieser Personenkreis welcher bislang von der Möglichkeit des Versicherungsschutzes des § 10 SGB V erfasst wurde wird ab 01012016 selbst als

§ 10 SGB V Familienversicherung ~ § 10 SGB V Familienversicherung 1 Versichert sind der Ehegatte der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern wenn diese Familienangehörigen 1

§ 10 SGB V Familienversicherung ~ Einzelnen § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V verdrängt aber beispielsweise im Regelfall die studentische Krankenversicherung6 Im Verhältnis zu der nach § 188 Abs 4 SGB V begründeten freiwilligen Versicherung ist § 10 SGB V allerdings vorrangig vgl die Kommentierung zu § 188 SGB V Rn 21


⍕ 192 Sgb V Familienversicherung




By : andi

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